RS0111481 – OGH Rechtssatz
RS0111481 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das Vergehen pornographischer Darstellungen mit Unmündigen nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB begeht, wer gespeicherte Abbildungen über Internet an unbekannte Computerbenutzer weitergibt; jenes nach § 207a Abs 3 StGB begeht, wer derartige Dateien über Internet bezieht und auf der Festplatte seines Computers bzw auf CD-rom oder Disketten abspeichert.