JudikaturJustizRS0111451

RS0111451 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2000

Die Haftung des Vormannes für eine nicht gezahlte Stammeinlage setzt die wirksame Kaduzierung des Anteiles, auf den die rückständige Leistung entfällt, voraus. Daß diese Voraussetzung im Fall des Konkurses der Gesellschaft oder im Liquidationsstadium der Gesellschaft zu entfallen hätte, kann weder aus dem Gesetz abgeleitet, noch mit Gläubigerschutzgedanken begründet werden, macht es doch für die Einbringlichkeit der Forderung eines Überweisungsgläubigers einer GmbH keinen Unterschied, ob er seine exekutiven Schritte gegen den Vormann eines Gesellschafters einer noch werbend tätigen oder aber einer sich bereits im Abwicklungsstadium befindlichen Gesellschaft zu setzen hat; auch eine Veränderung in der Rechtsposition des Überweisungsgläubigers infolge Eintritts der Gesellschaft in das Liquidationsstadium ist nicht erkennbar.

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