JudikaturJustizRS0111257

RS0111257 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2021

Eine an § 150 Abs 2 VersVG und den Grundprinzipien des Kostenersatzrechtes orientierte Auslegung dieser Bestimmung gebietet § 3 Abs 2 Satz 2 AKHB 1988 im Zusammenhang mit § 3 Abs 2 Satz 1 AKHB 1988 so zu verstehen, daß der Versicherer die Kosten eines auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreites nicht auf die Versicherungssumme anrechnen kann.

Entscheidungen
3