JudikaturJustizRS0111246

RS0111246 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 2005

In Punkt 7.2.2 AHVB wird dem Vorsatz die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten gleichgestellt; die Inkaufnahme des Schadenseintrittes durch den Versicherungsnehmer ist nicht erforderlich. Für den Risikoausschluß reicht bereits sein positives Wissen von der Mangelhaftigkeit und Schädlichkeit der von ihm hergestellten oder gelieferten Waren oder Leistungen aus.

Entscheidungen
2