RS0111191 – OGH Rechtssatz
RS0111191 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Art 18 LGVÜ ist ungeachtet seines Wortlauts dahin auszulegen, dass der Beklagte nicht nur den Mangel der Zuständigkeit geltend machen, sondern sich gleichzeitig hilfsweise zur Sache einlassen kann, ohne deshalb die Einrede der Unzuständigkeit zu verlieren (EuGHSlg 1981, 2431, 2439, Nr 5 - Rohr/Ossberger; EuGHSlg 1982, 1189, 1204, Nr 13 - C.H.W./G.J.H.). Es ist somit auch möglich, im selben Schriftsatz - unabhängig von der Reihenfolge - neben dem Vorbringen zur Sache auch die rechtzeitige Einrede der internationalen Unzuständigkeit zu erheben.