JudikaturJustizRS0111176

RS0111176 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2011

Das Zwischenerledigungsverbot des § 95 Abs 1 GBG hat nur den Anwendungszweck, ungerechtfertigte Rangverschiebungen hintanzuhalten. Das Zwischenerledigungsverbot ist ein Garant für die Einhaltung des Rangprinzips, deshalb kommt ihm nicht die Bedeutung einer generellen, das gesamte Grundbuchsverfahren durchziehenden Ordnungsvorschrift zu.

Entscheidungen
11