RS0111176 – OGH Rechtssatz
RS0111176 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das Zwischenerledigungsverbot des § 95 Abs 1 GBG hat nur den Anwendungszweck, ungerechtfertigte Rangverschiebungen hintanzuhalten. Das Zwischenerledigungsverbot ist ein Garant für die Einhaltung des Rangprinzips, deshalb kommt ihm nicht die Bedeutung einer generellen, das gesamte Grundbuchsverfahren durchziehenden Ordnungsvorschrift zu.