JudikaturJustizRS0111132

RS0111132 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 1998

Ob ein österreichisches Gericht die Staatsgrenzen überschreiten darf, ist nach völkerrechtlichen Regeln zu beurteilen. Reist ein Richter ins Ausland und überschreitet er damit die österreichische Staatsgrenze, um mit einer Betroffenen, die sich freiwillig in die Räumlichkeiten einer österreichischen Botschaft begibt, den unerläßlichen persönlichen Kontakt herzustellen, so ist nicht zu erkennen, daß dadurch einer völkerrechtlichen Norm zuwidergehandelt würde. Damit werden keine Amtshandlungen vollzogen und würde auch in keine Amtshandlungen eingegriffen, die einem anderen Staat obliegen, ist doch die Erstanhörung in den Räumlichkeiten der österreichischen Botschaft, die der Jurisdiktion des Entsendestaates (also Österreichs) untersteht, vorgesehen.