JudikaturJustizRS0111001

RS0111001 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2010

Wegen der unterschiedlichen nationalen Rechtstraditionen in den Vertragsstaaten ist eine Untersuchungs- und Rügefrist von insgesamt 14 Tagen als angemessen anzusehen, wenn keine besonderen Umstände für eine Verkürzung oder Verlängerung sprechen.

Entscheidungen
5