RS0110988 – OGH Rechtssatz
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Auch bei der Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt oder eine andere rechtskundige Person zu bestellen, weil im Sachwalterbestellungsverfahren das Schwergewicht der Probleme mehr im Tatsächlichen und weniger im Rechtlichen liegt.