RS0110706 – OGH Rechtssatz
RS0110706 – OGH Rechtssatz
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Eine zwischenzeitliche, wenn auch nur vorübergehende wirtschaftliche Erholung des späteren Gemeinschuldners beseitigt die Anfechtbarkeit der während des vorhergehenden Insolvenzstadiums vorgenommenen Rechtshandlung. Das gilt auch für ein zwischenzeitliches, bis zur rechtskräftigen Bestätigung gediehenes Ausgleichsverfahren, eventuell auch für einen außergerichtlichen Ausgleich.