JudikaturJustizRS0110681

RS0110681 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2024

Die Formulierung im Hauptverhandlungsprotokoll: "Verlesen wird der wesentliche Akteninhalt" ist undeutlich und wird der Vorschrift zur Beurkundung aller wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens (§ 271 Abs 1 StPO) nicht gerecht, weil daraus nicht zu ersehen ist, welche Aktenstücke verlesen worden sind und daher nicht beurteilt werden kann, inwieweit die Verlesungen zulässig (§ 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO) oder geboten (§ 252 Abs 2 StPO) waren.

Entscheidungen
19