JudikaturJustizRS0110641

RS0110641 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2012

Es handelt sich bei Art 137 B-VG um eine suppletorische Zuständigkeit, die dann nicht zum Tragen kommt, wenn die Entscheidung über einen vermögensrechtlichen Anspruch einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde obliegt. Nicht unter Art 137 B-VG fallen vermögensrechtliche Ansprüche, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung begründet wurden.

Entscheidungen
3