RS0110594 – OGH Rechtssatz
RS0110594 – OGH Rechtssatz
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Für die Frage, ob eine Forderung nach Art VIII Abschnitt 2 lit b IWF-ÜbK klagbar ist, kommt es nicht auf die Rechtslage zur Zeit des Vertragsabschlusses, sondern auf jene zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz an. Dieses Durchsetzungsverbot kommt daher auch dann nicht zum Tragen, wenn die ausländischen Devisenkontrollvorschriften zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zwar noch bestehen, aber wegen devisenrechtlich erheblichen Wechsels der Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitzverlegung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mehr eingreifen.