JudikaturJustizRS0110558

RS0110558 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2001

Da das Effektenbuch bloß der Abwicklung von Geschäften im Sinne des § 12 DepG dient, verbrieft es demnach kein dingliches Recht an dem im Auftrag des Kunden angeschafften und von der Effektenbank für diesen verwahrten Wertpapieren, sondern bloß ein obligatorisches Verfügungsrecht zur Vornahme von Geschäften im Sinne des § 12 DepG über derartige Wertpapiere. Mit der Übertragung des Buches durch den Kontoinhaber an einen Dritten allein kann daher weder ein Eigentümerwechsel noch ein Pfandrecht an den Wertpapieren begründet werden. Nur jenes Recht kann durch die Aushändigung eines Wertpapieres übertragen werden, welches darin verbrieft ist.