Spruch Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Feststellung der Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes durch Vorschreibung von S 52,38 an Kommunalsteuer richtet, zurückgewiesen; 2. den Sachbeschluß gefaßt: Im übrigen wird dem Revisionsrekurs teilweise Folge gegeben und der angefochtene …
Text Begründung: Zumindest seit 1994 ist kein Hausbesorger zur Betreuung des Hauses ***** beschäftigt. Es existiert auch keine eigene Hausbesorgerwohnung. An Bankspesen (für die Überweisung der Mietzinse) wurden dem Antragsteller in den Jahren 1993 bis 1995 jährlich S 36 als Betriebskosten verrechnet. …
Rechtliche Beurteilung Zu 1.: Soweit sich der Revisionsrekurs auch gegen die Feststellung einer Mietzinsüberschreitung durch Verrechnung eines - in S 239,52 enthaltenen - Teilbetrages von S 52,38 an Kommunalsteuer richtet, ist dieser wegen Teilrechtskraft des erstgerichtlichen Sachbeschlusses unzulässig: Die Rechtsmitte…