RS0110436 – OGH Rechtssatz
RS0110436 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
a) Bei der Prüfung der Verwendung eines Mietobjekts "für den Bahnbetrieb" kommt es nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt der seinerzeitigen Widmung an. Es sind auch weder die vorübergehende (nicht zweckbestimmte) Verwendung noch ein eventuell aktueller Wiederbedarf entscheidend. Der Zusammenhang eines Bestandobjekts mit dem Eisenbahnbetrieb setzt aber die Möglichkeit der zweckgebundenen Wiederverwendung voraus.
b) Die Privilegierung des § 1 Abs 4 MG kommt dem Untervermieter solcher Räume nicht zu.