Spruch Die Parteienbezeichnung der beklagten Partei wird auf „Walter S*****“ berichtigt. 2. zu Recht erkannt: Der Revision wird nicht Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichts wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Maßgabeausspruch zu entfallen hat und somit der Spruch des erstgerichtlichen Ur…
Text Entscheidungsgründe: Zu 1. Infolge Konkurseröffnung über das Vermögen des Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz berichtigte bereits das Erstgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2009 (ON 25) die Parteienbezeichnung der beklagten Partei auf die „Reinisch und Wisiak Rechtsanwälte…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil es einer Auseinandersetzung bedarf, wie die Sicherungszession von der Vollzession abzugrenzen ist. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt. In ihrer außerordentlichen Revision geht die klagende Partei unter Berufung auf Bydlinski ( Klang IV/2² 69…