JudikaturJustizRS0110411

RS0110411 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2004

Der erkennende Senat billigt die von Weissel (ÖBA 1992, 630) vorgeschlagene Formel zur Berechnung des vom anfechtenden Masseverwalters als Höchstbetrag zu beanspruchenden Betrages. Die im Zeitpunkt des angefochtenen Rechtsgeschäfts erzielbare Quote ist mit der Summe der Konkursforderungen der allgemeinen Klasse (zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung) zu multiplizieren und davon sind die Aktiven (die zur Befriedigung der Konkursgläubiger der allgemeinen Klasse vorhandene Masse) abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist durch den Divisor eins minus der zur Zeit des Rechtsgeschäfts erzielbaren Quote zu dividieren. Der Quotient ergibt danach den vom anfechtenden Masseverwalter als Höchstsumme zu beanspruchenden Betrag.

Entscheidungen
3