JudikaturJustizRS0110353

RS0110353 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2021

Keine Parteistellung des Arbeitgebers im Verfahren auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft. Zwar wird jeder Arbeitgeber durch die Feststellung der Behinderung in seiner Rechtsstellung berührt (zum Beispiel erhöhter Kündigungsschutz etc), jedoch reichen irgendwelche Auswirkungen der Parteienstellung nicht aus. Maßgeblich ist ein rechtliches Interesse "an der Sache" (Art 6 Abs 1 MRK). Alleiniger Gegenstand dieses Verfahrens ist aber die Feststellung der nur den Behinderten betreffenden Behinderung, nicht aber auch über die damit kraft Tatbestandswirkung verbundenen Auswirkungen der Feststellung auf die Rechtsstellung des Arbeitgebers.

Entscheidungen
6