RS0110300 – OGH Rechtssatz
RS0110300 – OGH Rechtssatz
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Bei Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz handelt es sich um echte Streitsachen des außerstreitigen Verfahrens, in welchen - gleich dem Zivilprozeß - zwei Beteiligte beziehungsweise Gruppen von Beteiligten mit gegenläufigen Interessen einander gegenüberstehen und das Gericht berufen ist, über subjektive Rechte - also wie im Streitverfahren Leistungsansprüche, Feststellungsbegehren beziehungsweise Rechtsgestaltungsbegehren - zu befinden.