JudikaturJustizRS0110300

RS0110300 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2001

Bei Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz handelt es sich um echte Streitsachen des außerstreitigen Verfahrens, in welchen - gleich dem Zivilprozeß - zwei Beteiligte beziehungsweise Gruppen von Beteiligten mit gegenläufigen Interessen einander gegenüberstehen und das Gericht berufen ist, über subjektive Rechte - also wie im Streitverfahren Leistungsansprüche, Feststellungsbegehren beziehungsweise Rechtsgestaltungsbegehren - zu befinden.

Entscheidungen
2