JudikaturJustizRS0110212

RS0110212 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2009

Wird durch eine Rechtshandlung das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt, ohne daß damit gleichzeitig die Gefahr von Belastungen verbunden ist, kommt eine Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung aus Gründen des Kindeswohls jedenfalls nicht in Betracht.

Entscheidungen
3