RS0110210 – OGH Rechtssatz
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Der Begriff der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erfaßt unabhängig von der Form der Willensübereinstimmung jedes bewußte und gewollte Zusammenwirken von Unternehmen auf dem Markt, das zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risken verbundenen Wettbewerbs treten läßt.