JudikaturJustizRS0109890

RS0109890 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. April 1998

Wurde die Pension der Witwe fälschlicherweise nicht im Rahmen des § 145 Abs 6 GSVG bemessen, sondern war die Pensionshöhe das Ergebnis einer Festsetzung der Pension nach § 145 Abs 2 GSVG mit 60 Prozent des Anspruches des verstorbenen Gatten, weil die Berücksichtigung ihres Einkommens irrtümlicherweise unterblieb, so bildet § 145 Abs 7 GSVG niemals, auch nicht bei künftigen Anpassungen, eine Grundlage für eine Leistungsänderung im Sinne einer Korrektur dieses seinerzeitigen Berechnungsfehlers, weil damit nicht eine Neufeststellung der Erhöhung nach § 145 Abs 6 GSVG erfolgen, sondern in den rechtskräftigen Pensionsgewährungsbescheid eingegriffen würde, was aber durch § 145 Abs 7 GSVG nicht gedeckt ist.