JudikaturJustizRS0109869

RS0109869 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Dezember 2005

Das AGBKr-Pfandrecht besteht nicht für alle von der Bank erworbenen Forderungen gegen den Kunden, sondern nur dann, wenn der Erwerb einen Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit dem Kunden aufweist. Demgemäß sichert das AGBKr-Pfandrecht an Gemeinschaftskonten nur Forderungen der Bank aus dem Konto, weil nur diese, nicht jedoch sonstige Forderungen gegen einzelne Kontoinhaber, aus der Geschäftsverbindung mit der Gesamtheit der Kontoinhaber entstanden sind.

Entscheidungen
3