JudikaturJustizRS0109809

RS0109809 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 1993

Ist die Bezeichnung des Bestimmungslandes essentiell für die Bewilligung einer Kriegsmaterialausfuhr, dann kann sie diesen für den Bereich des § 320 Abs 1 Z 3 StGB anzuerkennenden Charakter für die Anwendung des § 7 KMG nicht verlieren. Denn die "nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung", auf die im Tatbestand dieser letztgenannten Strafnorm Bezug genommen wird, umfaßt eben auch das Bestimmungsland, auf das allein sich die Bewilligung erstreckt.