JudikaturJustizRS0109794

RS0109794 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2021

Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt nicht bloß bei in Gegenwart des Zeugen in der Hauptverhandlung erfolgter Darlegung des Inhalts seiner früheren Aussage nicht vor (RZ 1998/15), sondern auch dann nicht, wenn diese Darlegung (hier: Vorführung der Videoaufnahme der kontradiktorischen Vernehmung aus dem Vorverfahren) nach erfolgter Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden hat.

Entscheidungen
8