RS0109794 – OGH Rechtssatz
RS0109794 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt nicht bloß bei in Gegenwart des Zeugen in der Hauptverhandlung erfolgter Darlegung des Inhalts seiner früheren Aussage nicht vor (RZ 1998/15), sondern auch dann nicht, wenn diese Darlegung (hier: Vorführung der Videoaufnahme der kontradiktorischen Vernehmung aus dem Vorverfahren) nach erfolgter Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden hat.