RS0109652 – OGH Rechtssatz
RS0109652 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein geschlossener Zug von Fußgängern im Sinne des § 77 StVO ist durch das Zusammengehörigkeitsgefühl der Teilnehmer, welche auch in der äußeren Ordnung einer Fußgängergruppe ihren Ausdruck finden muß, gekennzeichnet; dabei muß es sich nicht um eine militärische Formation handeln. Aus der beispielhaften Aufzählung geschlossener Züge geht hervor, daß für die Bildung eines geschlossenen Zuges eine größere Anzahl von Personen erforderlich ist (hier: Wallfahrergruppe).