JudikaturJustizRS0109536

RS0109536 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 2012

§ 137 Abs 1 ASVG bietet keine Definition der "Heilbehelfe", sondern begnügt sich mit einer beispielsweisen Aufzählung. Es ist jeweils zu prüfen, ob ein bestimmtes, dem Versicherten verordnetes Mittel dem Sprachgebrauch nach einen "Behelf" darstellt und den gesetzlichen Beispielen zwanglos zugeordnet werden kann (vergleiche SSV-NF 1/9, 4/77, 4/146, 8/12, 9/2, 10/120). § 137 Abs 1 ASVG ist dahin auszulegen, dass unter "Heilbehelfen" nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen.

Entscheidungen
6