JudikaturJustizRS0109465

RS0109465 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 1995

Dem Bewilligungsbescheid kommt bei der Beurteilung, ob entgegen den bestehenden Vorschriften gehandelt wurde, entscheidende Bedeutung zu. Sind die Lieferungen von Kampfmitteln nicht für das im Bescheid bezeichnete Land, sondern für ein anderes Land bestimmt, so liegt eine Ausfuhr entgegen den bestehenden Vorschriften vor. Dabei ist nicht sosehr ausschlaggebend, welchen Weg (Landweg, Seeweg oder Luftweg) die Kampfmittel nehmen, sondern für wen die Ausfuhr (Durchfuhr) erfolgte.

Entscheidungen
2