JudikaturJustizRS0109356

RS0109356 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2010

Der Sitz einer Personengesellschaft (OHG, KG, OEG oder KEG) ist nicht ausschließlich der Ort, an dem die Verwaltung oder bei mehreren in Betracht kommenden Orten der Hauptverwaltung geführt wird, sondern kann von den Gesellschaftern so weit frei gewählt werden, als ein für das Publikum erkennbarer Zusammenhang mit der tatsächlichen Organisation des Unternehmens besteht.