JudikaturJustizRS0109321

RS0109321 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. April 2007

Der Umstand, dass dem Beschuldigten wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden, stellt (neben der alternativ angeführten Verurteilung) zwar eine notwendige, nicht aber auch hinreichende Bedingung für den Haftgrund nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO dar. Wiederholte oder fortgesetzte Handlungen reichen nur dann hin, wenn daraus jene bestimmten Tatsachen abzuleiten sind, welche § 180 Abs 2 StPO für die Annahme nicht bloß der Möglichkeit, vielmehr der konkreten Gefahr (Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 Rz 55; zuletzt:

13 Os 183/97) einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen unabdingbar fordert.

Entscheidungen
6