RS0109245 – OGH Rechtssatz
RS0109245 – OGH Rechtssatz
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Art 10 Abs 2 MRK läßt Beschränkungen zum Schutz der Rechte anderer nicht nur dann zu, wenn diese Rechte einen erheblichen finanziellen Wert haben. Auch der Entfall eines Honoraranspruches von dreitausend Schilling reicht aus, um die Freiheit der Meinungsäußerung zu beschränken und einen Eingriff in Verwertungsrechte nur zu gestatten, wenn die Voraussetzungen für eine freie Werknutzung erfüllt sind.