JudikaturJustizRS0109147

RS0109147 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2010

1) Durch die durch das 3. WÄG geschaffene Bestimmung des § 12a MRG ist in Ansehung des Veräußerungsbegriffes keine Rechtsänderung, sondern nur eine Klarstellung gegenüber dem Urtext im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung eingetreten. Der aus § 5 ABGB abgeleitete Grundsatz, dass Gesetze (grundsätzlich) nicht zurückwirken, bleibt damit beachtet.

2) Nur eine rechtliche und wirtschaftliche Änderung in Bezug auf die Machtverhältnisse eines Unternehmens, das im Wege der Einzelrechtsnachfolge als Sacheinlage in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht wird, rechtfertigt die Erhöhung des Mietzinses gemäß § 12 Abs 3 MRG aF, weil nur dann eine "Veräußerung" vorliegt.

Entscheidungen
3