Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger ist bei der beklagten Vorarlberger Gebietskrankenkasse krankenversichert. Seine Gattin, Elisabeth H*****, nahm als anspruchsberechtigte Angehörige im Sinn des § 123 ASVG am 25. 7. 1996 ärztliche Leistungen des Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Prim. A.…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist auch unter Berücksichtigung der bereits zu vergleichbaren anderen bzw früheren Satzungsregelungen ergangenen Judikatur aus Gründen der weiteren Klärung der nunmehrigen Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt. Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, kann gemäß §…