RS0108998 – OGH Rechtssatz
RS0108998 – OGH Rechtssatz
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Diese Bestimmung über die Leistungsfreiheit ist abdingbar. Stillschweigende Abbedingung, wenn der Versicherungsfall nach Antragstellung ab Annahme des Versicherungsantrages durch den Versicherer eintritt, dieser aber die Annahme zum Zeitpunkt des Antrages erklärt. Subjektive Ungewißheit des Versicherungsnehmers bei Abgabe seiner Erklärung erforderlich.