JudikaturJustizRS0108847

RS0108847 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2019

Mängel der Sachverhaltsermittlung - gesetzmäßige Ausführung. Mit dem weiteren Einwand aber, das Erstgericht hätte "jedenfalls am Tatort anwesende Passanten ausfindig machen können und müssen und im Rahmen der amtswegigen Erforschung der Wahrheit diese einzuvernehmen gehabt", wird die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Werden nämlich unter diesem Nichtigkeitsgrund Mängel in der Sachverhaltsermittlung geltend gemacht, dann darf dies nicht in einer Weise geschehen, die auch zur sanktionslosen (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten, mit dem Rechtsmittelvorbringen inhaltsgleichen Beweisantrag schon aus formellen Gründen hätte führen müssen.

Entscheidungen
7