JudikaturJustizRS0108731

RS0108731 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 2010

§ 12a Abs 3 MRG ist auch auf die OEG und die KEG anzuwenden. Die Fortführung eines Unternehmens einer OHG (OEG) durch eine KG (KEG), deren Kommanditisten die ehemaligen OHG-Gesellschafter sind und deren Komplementär ein neu hinzutretender Gesellschafter ist, stellt eine entscheidende Änderung im Sinne des § 12a Abs 3 MRG dar, selbst wenn ausschließliche Geschäftsführungsbefugnis der Kommanditisten und Weisungsgebundenheit des Komplementärs vereinbart wurde.

Entscheidungen
2