RS0108731 – OGH Rechtssatz
RS0108731 – OGH Rechtssatz
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§ 12a Abs 3 MRG ist auch auf die OEG und die KEG anzuwenden. Die Fortführung eines Unternehmens einer OHG (OEG) durch eine KG (KEG), deren Kommanditisten die ehemaligen OHG-Gesellschafter sind und deren Komplementär ein neu hinzutretender Gesellschafter ist, stellt eine entscheidende Änderung im Sinne des § 12a Abs 3 MRG dar, selbst wenn ausschließliche Geschäftsführungsbefugnis der Kommanditisten und Weisungsgebundenheit des Komplementärs vereinbart wurde.