JudikaturJustizRS0108703

RS0108703 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 1997

Eine vertraglich geschuldete, aber ungenügende und daher für die Programmbedienung nicht ausreichende Schulung durch den Softwarelieferanten ist ein Mangel, der den nach der Vertragsregelung festgelegten ordentlichen Gebrauch der Software hindert und nach Annahme der unvollständigen Leistung bei Unbehebbarkeit zur Wandlung berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob jene nun als Hauptleistungspflicht oder als äquivalente Nebenleistungspflicht zu qualifizieren ist.