JudikaturJustizRS0108687

RS0108687 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2024

Bei einer Stufenklage ist zuerst das Verfahren über das Rechnungslegungsbegehren durchzuführen und darüber mit Teilurteil zu entscheiden; erst dann ist das Klagebegehren ausreichend bestimmt zu gestalten, so dass darüber entschieden werden kann.

Entscheidungen
11