RS0108641 – OGH Rechtssatz
RS0108641 – OGH Rechtssatz
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Hat der Gläubiger nur einen Teil seines vollstreckbaren Anspruches mit Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft betrieben, diese aber in der Folge mit den Wirkungen des § 200 Z 3 EO eingestellt, gilt die Sperrfrist auch für den Fall, daß er um einen weiteren Teil seiner vollstreckbaren Forderung durch Zwangsversteigerung auf dieselbe Liegenschaft betreibt.