JudikaturJustizRS0108601

RS0108601 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2017

Ein Bedrängnisdiebstahl setzt die Tatbegehung unter Ausnützung eines den Bestohlenen hilflos machenden Zustandes voraus. Hilflosigkeit liegt unter anderem bei hochgradiger Sehbehinderung oder bei altersbedingter Behinderung (Invalidität) vor. Der Dieb muss die Hilflosigkeit des hiedurch trotz Anwesenheit am Tatort an der Sicherung seines Eigentums gehinderten Opfers ausnützen, sodass die Tatverübung durch den Zustand des Opfers erleichtert wird.

Entscheidungen
3