JudikaturJustizRS0108580

RS0108580 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2011

Die Bestätigung eines den Schiedsparteien als neutrale Person nahestehenden Funktionsträgers, etwa des Schiedsgerichtsvorsitzenden oder des Sekretärs der Schiedsorganisation ist ausreichend, wenn Schiedsordnungen ständiger Schiedsgerichte eine derartige Beglaubigung vorsehen (hier: § 35 Abs 3 der Verfahrensordnung des Schiedsgerichtes bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik [1995]).

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