RS0108580 – OGH Rechtssatz
RS0108580 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Bestätigung eines den Schiedsparteien als neutrale Person nahestehenden Funktionsträgers, etwa des Schiedsgerichtsvorsitzenden oder des Sekretärs der Schiedsorganisation ist ausreichend, wenn Schiedsordnungen ständiger Schiedsgerichte eine derartige Beglaubigung vorsehen (hier: § 35 Abs 3 der Verfahrensordnung des Schiedsgerichtes bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik [1995]).