JudikaturJustizRS0108410

RS0108410 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 1997

Wurde noch vor der mit 21.August 1996 durch BGBl 1996/421 erfolgten Aufhebung des § 55 FinStrG diesem zuwider mit der Hauptverhandlung begonnen, obwohl das Ergebnis der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung für den Zeitraum, den die strafbare Handlung betrifft, noch nicht vorlag, jedoch das Urteil erst nach dem 21. August 1996 gefällt, so kann dieser Vorgang nicht mehr aus dem Titel eines Verfolgsungshindernisses (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) angefochten werden.