RS0108334 – OGH Rechtssatz
RS0108334 – OGH Rechtssatz
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Die primäre Haftung auf dem Boden des § 31 Abs 2 und 3 WRG trifft - anders als bei der als subsidiär beurteilten Haftung des Liegenschaftseigentümers, die auch unter bestimmten Voraussetzungen dessen Rechtsnachfolger zur Last fallen kann (§ 31 Abs 4 zweiter Satz WRG) - nicht auch den oder die Rechtsnachfolger des Verursachers. Insoweit ist der Zeitpunkt des Entstehens des Schadens ebenso bedeutsam wie der Zeitpunkt der Rechtsnachfolge (hier: Erwerb eines mit dem Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteils).