JudikaturJustizRS0108325

RS0108325 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 1997

Die Anrufung des Gerichts durch ein von der Wasserrechtsbehörde nach § 31 WRG verpflichtetes Rechtssubjekt läßt die im Bescheid festgelegte Leistungspflicht der übrigen Mitverursacher, die das Gericht anzurufen unterließen, unberührt. Nimmt die Wasserrechtsbehörde einen Haftpflichtigen in mehreren Bescheiden nach § 31 WRG in Anspruch, so wird auch jeder einzelne Bescheid nur bei entsprechender, sich darauf beziehender Antragstellung durch das verpflichtete Rechtssubjekt an das Gericht außer Kraft gesetzt.