JudikaturJustizRS0108225

RS0108225 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2011

Zur Vertretung der Gesellschaft durch Entgegennahme von an sie gerichteten Erklärungen Dritter ist der Geschäftsführer berufen, dessen Vertretungsmacht eine ausschließliche in dem Sinne ist, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch kein anderes Organ, insbesondere nicht durch die (den einzigen) Gesellschafter vertreten werden kann (hier: Austrittserklärungen von Arbeitnehmern).

Entscheidungen
4