JudikaturJustizRS0108198

RS0108198 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 1997

Bei der nach § 116 dSGB X Abs 3 anzuwendenden sogenannten relativen Theorie steckt die Verschuldensquote des Schädigers, die vom absoluten Verdienstentgang zu nehmen ist, zunächst den Rahmen möglicher Schadensliquidierung ab. Davon ist die dem Verschulden des Schädigers entsprechende Quote erbrachter kongruenter Leistungen des Sozialversicherers in Abzug zu bringen. Zum selben rechnerischen Ergebnis gelangt man jedoch, wenn man, wie vom Kläger vorweggenommen, die Differenz zwischen absolutem Verdienstentgang und kongruenten Sozialversicherungs- leistungen heranzieht und davon die dem Verschulden des Schädigers entsprechende Quote errechnet.