JudikaturJustizRS0108077

RS0108077 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2023

Nach europarechtlichen Gesichtspunkten besteht kein Anlaß, von den durch die Rechtsprechung zur Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG geprägten Grundsätzen abzugehen, wenn durch einen fehlerhaften Akt der Vollziehung unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verletzt wird.

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