RS0108065 – OGH Rechtssatz
RS0108065 – OGH Rechtssatz
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Das Ergebnis der Prüftätigkeit eines mit der Kraftfahrzeugüberprüfung betrauten Sachverständigen ist kein Bescheid, sondern ein "technisches Gutachten", also ein amtliches Zeugnis über die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs. Mangels Bescheidcharakters des beanstandeten Organverhaltens ist demnach § 11 Abs 1 AHG nicht anzuwenden.