RS0108064 – OGH Rechtssatz
RS0108064 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei schweren Mängeln an der Bremsanlage ist bei deren Überprüfung besondere Vorsicht und Sorgfalt geboten. Besteht der dringende Verdacht, daß zur Wahrung der Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit Maßnahmen gemäß § 57 Abs 8 KFG getroffen werden müssen, kann selbst die Zerlegung der wesentlichen Teile der Bremsanlage geboten sein.